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Die neuen Zuzahlungsregelungen ab 1.1.2004
Die Zuzahlungsregelungen für gesetzlich versicherte Patienten haben sich zum 1.1.2004 geändert. Wir informieren Sie über die wichtigsten aktuellen Regelungen und bieten einen interaktiven Zuzahlungsrechner an, mit dem Sie bequem berechnen können, ab wann Sie von Zuzahlungen befreit sind.
Betroffen von den Zuzahlungsregelungen sind alle Patienten über 18 Jahre, auch Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind seit der Neuregelung nicht mehr von der Zuzahlung befreit.
Die Obergrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 2% des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch kranken Menschen 1% des Jahresbruttoeinkommens. Für Bezieher von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze (2005 in NRW 4.140,00 Euro).
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens werden alle Einnahmen (Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Kapital- und Mieteinkünfte) aller Familienangehörigen zusammengezählt und um Freibeträge für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner (4347 Euro) und Kinder (3648 Euro je Kind, 4347 Euro bei Alleinerziehenden für das erste Kind) verringert.
Für die Bestimmung der individuellen Belastungsgrenze werden alle geleisteten Zuzahlungen aller Familienmitglieder gezählt wie Praxisgebühr beim Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten, Zuzahlungen in der Apotheke, im Krankenhaus, in der häuslichen Krankenpflege, für Heil- und Hilfsmittel, für Fahrtkosten, zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zu Haushaltshilfen.
Übersteigt die Summe der in einem Jahr geleisteten Zuzahlungen die sich ergebende Belastungsgrenze, kann für dieses Jahr ein Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen gestellt werden. Der Nachweis über geleistete Zuzahlungen erfolgt durch Quittungen, die Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und andere Leistungserbringer auf Verlangen kostenlos ausstellen müssen.
Da die Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Erreichen der Belastungsgrenze nicht automatisch in das nächste Jahr übertragen wird, muss in jedem Kalenderjahr anhand der Quittungen ein neuer Antrag gestellt werden.
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